So werden die Kinder bei einer Scheidung geschützt

von | Okt 18, 2016 | Anzeige | 0 Kommentare

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Düsseldorf, den 11.10.2016 – Wichtiger als alles andere bei einer Scheidung sind die Kinder. Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle. Aber was passiert eigentlich, wenn Kinder benutzt werden, um den Partner zu drangsalieren oder gar im Krieg der Geschlechter als Munition zu dienen? Auch Angelina Jolie soll das alleinige Sorgerecht für alle ihre Kinder beantragt haben und will Brad Pitt lediglich noch ein Besuchsrecht gewähren. Brad hat bereits verlautbaren lassen, dass er um seine Kinder kämpfen wird.
Eltern: Denkt an das Wohl eurer Kinder!
Geht es um die Kinder, hat das Kindeswohl nach deutschem Recht oberste Priorität. Spätestens dann, wenn die Eltern um das Sorge- und das Umgangsrecht mit ihren Kindern streiten, kommt vieles auf den Tisch, was aus Sicht eines Elternteils dem Kind gut tut oder angeblich schadet. Besteht die Befürchtung, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann ein Elternteil im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht vorläufig die alleinige elterliche Sorge übertragen bekommen. Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Meist geht es dabei um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dann entscheidet ein Elternteil allein, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kindeswohl bei Sorgerecht und Umgangsrecht

 

Sorgevereinbarung vermeidet Konflikte

Möchten die Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben, empfiehlt sich eine Sorgevereinbarung. In einer Sorgevereinbarung regeln die Eltern, bei wem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Sie regeln den zeitlichen Umgang mit dem Kind, treffen Absprachen zu Ferien und Feiertagen, teilen sich die Aufgaben im täglichen Leben, regeln idealerweise auch den Kindesunterhalt und treffen Absprachen für Konfliktfälle. Der betreuende Elternteil entscheidet in Angelegenheit des täglichen Lebens alleine, während in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung beide Elternteile entscheidungsberechtigt bleiben.

Extremer Fall: Kindesentführung

Erweist sich ein Elternteil als gewalttätig, hat dieser Umstand natürlich auch erheblichen Einfluss auf das Sorge- und Umgangsrecht. Eine eklatante Sorgerechtsverletzung ist die nicht gerade seltene Kindesentführung. „Es kann durchaus vorkommen, dass ein Elternteil das eigene Kind entführt und dem Zugriff des anderen Elternteils entzieht, wenn er weder die alleinige elterliche Sorge noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat“, weiß Christopher Prüfer, Scheidungsexperte und Gründer des unabhängigen Portals Scheidung.de.

„Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern entscheiden gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes. Gerade wenn ein Elternteil droht, das gemeinsame Kind vielleicht auch noch in ein anderes Land zu verbringen, versucht er, den Partner an der verwundbarsten Stelle zu treffen. Er übt Druck aus, um über das Kind bestimmte Ziele zu erreichen. Solange Gesprächsmöglichkeiten bestehen, lässt sich vielleicht noch ergründen, welche
emotionalen Aspekte das Denken bestimmen, und Lösungen finden.“
Besteht eine begründete Angst vor einer Kindesentführung, kann der sorgeberechtigte Elternteil zumindest vorbeugende Maßnahmen treffen. In Betracht kommen:
– Pass und Geburtsurkunde des Kindes sicher verwahren
– beim Familiengericht die alleinige Sorge oder im Wege einer einstweiligen Anordnung zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
– Kindergarten oder Schule informieren und verpflichten, das Kind nicht dem anderen Elternteil mitzugeben
– das Kind mit Unterstützung des Familiengerichts bei den Grenzbehörden registrieren lassen (Antrag auf Grenzsperre), um die eventuelle Ausreise ins Ausland zu verhindern.
Ist eine Kindesentführung zu befürchten oder bereits erfolgt, kann neben dem örtlichen Jugendamt auch der Internationale Sozialdienst in Berlin kontaktiert und um Hilfestellung gebeten werden.
Bei familiären Konflikten sollten Elternteile möglichst frühzeitig die Erziehungs- oder
Familienberatungsstellen in Anspruch nehmen. Mütter und Väter haben einen Beratungsanspruch, wenn es um Fragen der elterlichen Sorge und das Umgangsrecht geht. Abhängig vom Alter werden auch die Kinder in die Beratung einbezogen. Die Jugendämter helfen, Besuchskontakte herzustellen oder vermitteln Umgangsregelungen.

Dabei müssen Elternteile wissen, dass jeder Elternteil ein Umgangsrecht, aber auch eine Umgangspflicht mit dem Kind hat. Auch das Kind hat im Interesse seiner Entwicklung Anspruch auf Umgang mit jedem seiner Elternteile.

Begleiteter Umgang als vertrauensbildende Maßnahme

Ist ein Elternteil in der Vergangenheit als gewalttätig in Erscheinung getreten, kommt auch ein „begleiteter“ Umgang und oder gar ein Umgangsausschluss in Betracht. Der begleitete Umgang ist eine befristete Maßnahme mit dem Ziel, in
Anwesenheit einer dritten Person einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang mit diesem Elternteil und dem Kind herzustellen. Begleitender Umgang wird von Jugendämtern und von freien Trägern (Deutscher Kinderschutzbund, Diakonisches Werk, Caritas) angeboten. Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang miteinander ungehindert ausüben können, haben sie wechselseitig die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil belastet. Sie sind zu „Wohlverhalten“ verpflichtet.

Kinder sind die Zukunft

Kinder haben ein Gedächtnis wie Elefanten. Sie vergessen traumatische Erlebnisse nicht. Sie können sie oft nicht verarbeiten und leiden zeitlebens, gerade dann, wenn sie in der Trennungszeit der Eltern geschlagen, erniedrigt oder enttäuscht werden. Eltern sollten dies nie vergessen, egal, in welcher emotionalen Lage sie sich gerade befinden. Wir
dürfen gespannt sein, wie Angelina Jolie und Brad Pitt mit der Situation umgehen. Wenn Angelina bereits die „hollywoodbeste“ Anwältin für ihre anstehende Scheidung beauftragt hat, ist im Interesse der Kinder zu hoffen, dass sie nicht auf die große Bühne gezerrt und als Munition in einem eventuellen Rosenkrieg missbraucht werden.
Für mehr Informationen zu dem Thema Kindeswohl bei einer Scheidung steht die kostenlose Checkliste „Scheidung und Kinder“ zur Verfügung:
https://www.scheidung.de/pdf/checkliste-scheidung-und-kinder.pdf