Erweiterte Maskenpflicht und Verweilverbot in Düsseldorf

von | Feb 25, 2021

Erweiterte Maskenpflicht und Verweilverbot in Düsseldorf

Düsseldorf/ Archivbilder Niveau-Klatsch

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Das Maskenpflichtgebiet „Altstadt“ wird am Rheinufer von der Dreieckswiese bis zur Rheinterrasse ausgeweitet und die Maskenpflicht täglich von 10 bis 1 Uhr verlängert. Ergänzend gilt an Wochenenden freitags, 15 bis 1 Uhr, sowie samstags und sonntags, je 10 bis 1 Uhr des Folgetages, im Maskenpflichtgebiet „Altstadt“ – einschließlich der Erweiterung entlang des Rheins – zukünftig auch ein Verweilverbot. Zwei Allgemeinverfügungen, die die rechtliche Grundlage bilden, treten jeweils am Donnerstag, 25. Februar, in Kraft.

Damit reagiert die Landeshauptstadt Düsseldorf auf wieder ansteigende Inzidenzzahlen, einen wachsenden Anteil festgestellter Virusmutationen unter den vorhandenen Corona-Infektionen und auf zahlreiche Verstöße gegen die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am vergangenen sonnigen Wochenende.

Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller: „Mit der erweiterten Maskenpflicht und einem Verweilverbot an Wochenenden möchten wir die Menschen schützen und ihnen helfen, die gebotenen Coronaschutzregeln besser einzuhalten. Es ist wichtig, dass wir es schaffen, die Infektionszahlen wieder kontinuierlich zu senken – gerade jetzt, wenn ansteckendere Virusmutationen auftreten. Nur so können wir möglichst schnell Inzidenzwerte erreichen, die die Lockerungen ermöglichen, nach denen wir uns alle so sehr sehnen.

Daher bitte ich alle: Schützen Sie sich und andere. Vermeiden Sie Menschenansammlungen, halten Sie sich an Abstands- und Hygieneregeln und tragen Sie eine medizinische Maske. Nur gemeinsam können wir es schaffen!“

Ordnungsdezernent Christian Zaum: „Verbote sind immer dann erforderlich, wenn die Menschen sich nicht aus Eigenverantwortung heraus an die Regeln halten. Dass dies aber im Falle des Infektionsschutzes unerlässlich ist, ist unstrittig, insbesondere in Zeiten steigender Verbreitungszahlen der Corona-Mutationen.

Daher ist der Erlass der Allgemeinverfügungen mit der Erweiterung der Maskenpflicht in der Altstadt und dem Verweilverbot an Wochenenden das geeignetste zur Verfügung stehende Mittel.“

Verweilverbotsgebiet

In einem Verweilverbotsgebiet dürfen sich Menschen im öffentlichen Raum aufhalten, so lange sie sich fortbewegen, jedoch nicht verweilen, im Sinne von länger stehen bleiben, sich hinsetzen oder zum Beispiel auf eine Wiese legen. Das Verweilverbot in Düsseldorf soll zeitlich an Wochenenden, also freitags 15 Uhr bis 1 Uhr des Folgetages sowie samstags und sonntags, je 10 bis 1 Uhr des Folgetages, gelten. Das Gebiet der Geltung umfasst das erweiterte Maskenpflichtgebiet „Altstadt“ – entlang des Rheins von der Dreieckswiese, Höhe Kunst im Tunnel (KiT) bis hin zu den Rheinterrassen.

Eingeschlossen sind das Mannesmannufer und das Untere Rheinwerft. Die zeitliche Begrenzung bis 1 Uhr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewählt. Bei den aktuellen Temperaturen ist ein hohes Besucheraufkommen bis in die späte Nacht noch nicht zu erwarten.

Auf das Verweilverbot wird durch mehr als 300 Schilder eingangs des Gebietes hingewiesen. Diese sollen so schnell wie möglich montiert werden.

Erweiterte Schutzmaskenpflicht

Das Maskenpflichtgebiet „Altstadt“ wird räumlich auf das Rheinufer zwischen der Dreieckswiese in Höhe des Gebäudes von Kunst im Tunnel (KiT) bis zur Rheinterrasse – einschließlich Mannesmannufer und Unteres Rheinwerft – ausgeweitet.

Die Geltung wird zeitlich täglich von 10 bis 1 Uhr verlängert. Unter freiem Himmel sind Schutzmasken aus Stoff grundsätzlich ausreichend – medizinische Masken sind allerdings wirksamer und zu empfehlen.

Die Maskenpflichtgebiete Innenstadt (Königsallee/Schadowstraße) und am Hauptbahnhof bleiben im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung und die Zeit der Geltung unverändert.

Kontrollen

Die Mitarbeitenden des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügungen, insbesondere der zum Verweilverbot, mit dem gebotenen Augenmaß kontrollieren. Dies gilt auch und insbesondere bei Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und Mitbürgerinnen und Mitbürgern ohne Obdach. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Freien wird in der Regel ein Bußgeld von 50 Euro erhoben.

Dies gilt ebenso für Verstöße gegen das Verweilverbot. Zum Vergleich: Verstöße gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie an ÖPNV-Stationen werden in der Regel mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet.

Quelle: Presse Stadt Düsseldorf